Das Bußgeldverfahren


Obwohl man es nicht für möglich halten mag, werden die meisten Bußgeldbescheide, die wegen angeblicher Verkehrsverstöße erlassen werden, bestandskräftig, weil die Betroffenen davon ausgehen, dieser Bescheid sei schon richtig und Fehler würden den Behörden nicht passieren.

Nur ein verhältnismäßig geringer Prozentsatz der Bußgeldbescheide wird durch den Betroffenen selbst oder durch eingeschaltete Anwälte angegriffen oder zumindest überprüft.
Bei diesen stellt sich dann zu einem hohen Prozentsatz heraus, dass diverse Fehler passiert sind; sei es, der falsche Fahrzeugführer wurde beschuldigt, der Vorwurf wurde einem falschen Fahrzeug zugeordnet, die durchgeführten Messungen entsprachen nicht den rechtlichen Voraussetzungen, Fristen wurden nicht eingehalten oder vieles mehr. Gerade die mannigfachen unterschiedlichen Messsysteme - für Geschwindigkeitsmessungen, Abstandsmessungen, Rotlichtverstöße oder sonstige Vorwürfen - machen es den Beamten schwer, sich immer regelkonform und den umfangreichen Vorgaben entsprechend zu verhalten.

Es ist daher jedem, dem ein Verkehrsverstoß vorgeworfen wird, anzuraten, diesen auf seine Regelkonformität hin zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Dies ist umso wichtiger, wenn ein Fahrverbot (1 bis 3 Monate) droht, da der Erhalt der Fahrerlaubnis für fast jeden heute existenznotwendig ist. Insbesondere dann, wenn eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, sind anfallende Rechtsanwaltskosten nicht oder nur in geringem Maße vom Betroffenen selbst zu zahlen.

Da unsere Kanzlei im Verkehrsrecht spezialisiert ist, können immer wieder Möglichkeiten gefunden werden, den erhobenen Vorwurf hinfällig werden zu lassen oder die angedrohte Strafe abzumildern.

Entscheiden Sie daher selbst, ob sie der Behörde glauben, dass das, was Ihnen vorgeworfen wird, stimmt oder ob Sie zumindest eine Überprüfung vornehmen wollen.

Aus meiner langjährigen Erfahrung darf ich Ihnen zwei kleine Beispiele zum Besten geben:

Bei einer Abstandsmessung von weniger als 2/10 des halben Tachowertes ergab sich nach Überprüfung des Video-Filmes, dass der Vorwurf dem Vorausfahrenden gemacht wurde und nicht demjenigen, der den Abstand nicht eingehalten hatte.

In einem anderen Fall hat sich der auswertende Beamte schlicht dahingehend vertan, dass er anstelle der tatsächlichen Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaft die Bildnummer als die gefahrene Geschwindigkeit annahm. An Stelle des Vorwurfs der Geschwindigkeitsüberschreitung um 66 km/h mit hoher Geldbuße nebst Punkten und Fahrverbot, ergaben sich so schließlich lediglich 16 km/h Überschreitung mit 35,- €, ohne Punkte und ohne Fahrverbot.